Anpassung der Infektionsschutzmaßnahmen an Schulen
11.11.2021
Das Ministerium für Bildung informiert über die Anpassung der Infektionsschutzmaßnahmen gemäß der 7. Verordnung zur Änderung der 14. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung.
Hier die wichtigsten Änderungen:
- Die Testfrequenz wird auf drei Mal in der Woche erhöht. Die Selbsttests sind ab sofort grundsätzlich in der Schule durchzuführen.
- Wird ein positiver Schnelltest durch einen PCR-Test bestätigt, werden alle Schülerinnen und Schüler der Lerngruppe/Klasse sowie das eingesetzte Personal an den kommenden 5 Schultagen täglich getestet.
Weiterhin gilt für diese Personengruppe die Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes im Schulgebäude und Unterricht. - In der Schule positiv getestete Personen erhalten eine entsprechende Bescheinigung. Damit wird eine zeitnahe PCR-Testung gewährleistet.
- Nur noch positiv Getestete und Personen die im selben Haushalt leben (z. B. Geschwisterkinder) werden vom Gesundheitsamt in Quarantäne geschickt. Der Landkreis kann aufgrund von Allgemeinverfügungen davon abweichende Regelungen anordnen.
- Alle Personen, die sich länger als 10 Minuten im Schulgebäude aufhalten, müssen ein negatives Testergebnis gemäß §2 Abs. 1 der 14. SARS-CoV-2-EindV nachweisen oder entsprechend dieser Verordnung von der Testpflicht befreit sein.
Der Rahmenhygieneplan für Schulen wird kurzfristig angepasst.
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