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Hinweis zu den Lernentwicklungsgesprächen

12.11.2021

Gemäß §2 Abs. 1 der 14. SARS-CoV-2-EindV müssen alle Personen, die sich länger als 10 Minuten im Schulgebäude aufhalten, ein negatives Testergebnis nachweisen oder entsprechend dieser Verordnung von der Testpflicht befreit sein (Impfausweis oder Genesungsnachweis ist mitzubringen).

Selbsttests zur Eigenanwendung vor Ort müssen in Anwesenheit eines Verantwortlichen oder einer von ihm beauftragten Person durchgeführt werden. Dies ist während der Lernentwicklungsgespräche nicht möglich.
Daher ist das Betreten des Schulgebäudes zu oben genannten Zweck von Personen, die nicht von der Testpflicht befreit sind, nur gestattet, wenn

1. eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung über einen PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden ist, vorliegt,

oder

2. eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung einer Apotheke, eines/einer Arztes/Ärztin oder eines Testzentrums über einen PoC-Antigen-Test (Schnelltest), der nicht älter als 24 Stunden ist, vorliegt.